Ihre Investition lohnt sich

 
 

Mit einer Beauftragung Ihres Bauvorhabens an uns können Sie nicht nur sicher sein, dass sich jemand um Ihre Neu- oder Umbauarbeiten kümmert, der sich damit auskennt. Sie bekommen im Nachhinein vom Fiskus auch noch einen beträchtlichen Teil per Steuererklärung / Jahressteuerausgleich zurück. Mit diesem Wissen fällt so manche Entscheidung für eine Investition leichter. Nur....wissen muss man es. Darum haben wir für unsere Kunden folgende Informationen, die bares Geld bringen:

Wer bekommt den staatlichen Bonus?
Jeder Steuer zahlende, private Haushalt in Deutschland kann den Anspruch geltend machen, egal ob Mieter oder Eigentümer. Der Anspruch für den Wohneigentümer beschränkt sich auf „zu eigenen Wohnzwecken“ genutzte Immobilien.

Wie hoch ist der Steuerbonus?
Der Steuerbonus beträgt gem. §35a Abs. 2 S. 2 EStG bei Erhaltungs-, Modernisierungs- oder Renovierungsleistungen pro Haushalt und Jahr ab dem 01.01.2009 20 % von max. 6.000 Euro der Handwerkerkosten - also bis zu 1200 Euro!
Ein Beispiel:
Wir verlegen in Ihrem Einfamilienhaus Bodenfliesen im Wohnzimmer, Wintergarten, Flur sowie der Küche, verlegen im Bad Fliesen an Boden und Wand. Wir stellen dafür eine Rechnung über 5.000 Euro zzgl. 19% MwSt. (950 Euro). Die Materialkosten belaufen sich auf 2.000 Euro, die Arbeitskosten auf 3.000 Euro.
Der Steuerbonus berechnet sich wie folgt:
3.000 Euro zzgl. 19 % MwSt. (570 Euro) = 3.570 Euro x 20% Förderung = 714 Euro Steuerbonus.

Voraussetzungen für den Steuerbonus:
Begünstige Handwerkerleistungen sind alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die vor Ort im Haushalt des Auftraggebers erfolgen. Berücksichtigt werden nur unbare Zahlungen , die per Kontoauszug oder Überweisungsbeleg nachgewiesen werden können.Die Materialkosten und die Kosten für die Arbeitsleistung müssen separat in der Rechnung aufgeführt sein , um anerkannt zu werden.

Wann und wo gibt es den Steuerbonus?
Im Rahmen der jährlichen Einkommenssteuererklärung reichen Sie alle Handwerkerrechnungen des betreffenden Jahres beim Finanzamt ein. Der Zahlungszeitpunkt ist dabei für das Jahr der Berücksichtigung maßgeblich. Der Steuerbonus wird dann rückwirkend mit der festgesetzten Einkommenssteuer verrechnet.

Noch Fragen? Wir beraten Sie gerne! Oder fragen Sie gezielt bei Ihrem Steuerberater/Lohnsteuerhilfeverein nach!